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07.09.2011
Führerschein aus Tschechien für Deutsche in der Regel wertlos! Vorsicht vor dubiosen Umgehungsangeboten!
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 25.08.2011 entschieden, dass die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn der Betroffene bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz ausweislich der vom Europäischen Gerichtshof geforderten Nachweise nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte oder wenn die Fahrerlaubnis dort während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt wurde.
Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); es bedarf nicht zusätzlich noch einer Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde.
Die Kläger, denen ihre deutschen Fahrerlaubnisse vor allem wegen Trunkenheitsfahrten durch strafgerichtliche Entscheidungen teils mehrfach entzogen worden waren, erwarben Fahrerlaubnisse in der Tschechischen Republik. Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden gingen davon aus, die Kläger seien nicht berechtigt, hiervon im Bundesgebiet Gebrauch zu machen; sie trugen entsprechende Sperrvermerke in die Führerscheine ein. Die dagegen gerichteten Klagen sind in den Vorinstanzen jeweils ohne Erfolg geblieben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revisionen der Kläger zurückgewiesen.
Hier fehlte zwei Klägern die Berechtigung, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen deshalb, weil sie - entgegen den Vorgaben sowohl des deutschen als auch des Unionsrechts - ihren ordentlichen Wohnsitz bei deren Erteilung nicht in der Tschechischen Republik, sondern in Deutschland hatten; das ergab sich in einem Fall aus dem dort ausgestellten Führerschein selbst, im anderen Fall aus unbestreitbaren aus der Tschechischen Republik herrührenden Informationen (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV).
Im dritten Fall war dem Kläger seine tschechische Fahrerlaubnis während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt worden (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV).
Bereits aufgrund dieser Regelungen kam den Fahrerlaubnissen vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an keine Wirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu. Das Erfordernis einer behördlichen Einzelfallentscheidung ergibt sich weder aus § 28 FeV selbst noch aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Auch die hier anzuwendende 2. EU-Führerscheinrichtlinie hinderte den deutschen Verordnungsgeber nicht, seine Befugnis zur Ausgestaltung des Fahrerlaubnisrechts in der Weise auszuüben, dass er - im Rahmen der vom Europäischen Gerichtshof gebilligten Ausnahmen vom unionsrechtlichen Grundsatz der Anerkennung einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis - die Nichtgeltung einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland durch eine abstrakt-generelle Regelung anordnet.
BVerwG 3 C 25.10, 28.10 und 9.11 - Urteile vom 25. August 2011
Quelle: Pressemitteilung Nr. 70/2011 des Bundesverwaltungsgerichts
Unsere Anmerkung: Einige dubiose "Unternehmer" bieten als Reaktion auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts an, - natürlich gegen sattes Entgelt - bei einem angeblich legalem Erwerb der in Deutschland entzogenen Fahrerlaubnis z.B. in Polen weiter zu helfen. So meldet der Anbieter den Führerscheinerwerber für 185 Tage in Polen an und beantragt für ihn eine Aufenthaltsgenehmigung, während der Kunde in zwei Tagen in Polen seinen Führerschein macht, der ihm nach 2 Wochen von der polnischen Behörde ausgehändigt wird. Ähnliche Geschäftsmodelle werden auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten angeboten, in denen sich "entgegenkommende" Behördenvertreter finden. Ein echter Wohnsitz in Polen oder Tschechien wird natürlich nicht begründet, die Anmeldung erfolgt pro forma.
Vor dieser Methode darf gewarnt werden. Entgegen der Behauptungen der zweifelhaften Anbieter handelt es sich nicht um ein legales Geschäft. Dass es sich um ein "mittels Täuschung bewusstes Umgehen der nationalen Eignungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis" handelt, hat z.B. am 16.03.2011 das Oberlandesgericht Oldenburg (Strafsenat) unter Az. 1 Ss 32/11 entschieden.